Impressum

3p Vertriebsgesellschaft mbH
Bahnhofstrasse 13 a
D-16818 Dabergotz
Telefon: +49 3391/40157-0
Telefax: +49 3391/40157-22
Email: info(at)3p-gmbh.de
Internet: www.3p-gmbh.de

Geschäftsführer: Torsten Kirchhof

Handelsregister: Neuruppin HRB 10348 NP
Steuer-Nr.: 052/107/03073 – USt-ID-Nr.: DE 813 753 308

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Torsten Kirchhof 

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Entwicklung/Programmierung:
net.any GmbH
Paul-Lincke-Ufer 7c
10999 Berlin
www.net.any.de

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die 3p Vertriebsgesellschaft mbH kauft und verkauft Gebrauchtgüter.
1.2.  Verträge über Ankauf und Verkauf kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Ankaufs- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2.1. Angebot und Bestellung bei Verkauf
Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

2.2. Angebot und Bestellung bei Ankauf

Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen ein verbindliches Angebot im Rechtssinne dar. An dieses Angebot halten wir uns vier Wochen ab Zugang beim Empfänger gebunden. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden in elektronischer, schriftlicher oder mündlicher Form zustande.

3. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte im Verkaufsfall
3.1. An den Vertragsprodukten einschließlich Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Vertragsprodukten dürfen vom Kunden nicht verändert abgedeckt oder beseitigt werden.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
3.3 Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.

4.1. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen im Verkaufsfall
4.1.1. Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4.1.2. Sofern sich aus unseren schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen, siehe Ziff. 10. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Kunde verantwortlich.
4.1.3. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
4.1.4. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.1.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
4.1.6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solche Teillieferungen berechtigt.
4.1.7. Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bis zu 5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
4.1.8. Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.
4.1.9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist.

4.2. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen im Ankaufsfall

4.2.1.Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich nach den mündlichen, schriftlichen oder elektronisch mitgeteilten Angaben des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt neben einer Garantie für die von ihm angegebene und zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit die Pflicht zur gesetzlichen Mängelhaftung nach § 437 BGB.

4.2.2.Sofern sich aus den schriftlichen Angaben des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports ab Übergabe an die Spedition sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu unseren Lasten. Im Falle der Rücksendung steht uns jedoch ein Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Kosten zu (siehe Ziff. 10.2).

4.2.3.Wir informieren den Verkäufer über den Zeitpunkt der Abholung der Ware.

Da die Ware mit vollständiger Kaufpreiszahlung bereits in unser Eigentum übergeht (siehe Punkt 7.2), gehen auch Gefahr und Lasten nach § 446 BGB ab diesem Zeitpunkt auf uns über. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, handelnd nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns mit der entsprechenden Sorgfalt, die Ware bis zur Abholung/Übergabe an den Spediteur sorgfältig zu behandeln und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Sollten dem Verkäufer damit in Verbindung stehend Kosten entstehen, hat er uns darüber zu informieren und die Höhe der Kosten mit uns abzustimmen.


5. Prüfung der Ware bei Verkaufsgeschäften
5.1 Da es sich um gebrauchte Waren handelt, können Reparaturen und Ersatzbeschaffungen erforderlich sein. Aus diesem Grunde hat der Käufer die Ware vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen.

5.2 Der Kunde hat die Ware bei Zustandekommen des Verkaufsgeschäftes unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.


6. Preise und Zahlung bei Verkaufsgeschäften
6.1. Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.
6.2. Unsere Preise verstehen sich netto, “ab Werk” zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.
6.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
6.5. Zahlungen sind soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. BGB zu fordern. Alle offenen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sofort zur Zahlung fällig.
6.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.

7.1. Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsgeschäften
7.1.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.
7.1.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
7.1.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
7.1.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
7.1.5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.

7.2. Eigentumsvorbehalt bei Ankaufgeschäften

Das Eigentum der Kaufsache geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf uns über. Eigentumsvorbehaltrechte des Verkäufers bestehen nicht. Der Verkäufer versichert, dass an dem Kaufgegenstand keine Rechte Dritter bestehen.

8.1. Gewährleistung im Verkaufsfall
8.1.1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, gilt 8.1.6.
8.1.2. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von 3p Vertriebsgesellschaft mbH die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. 3p Vertriebsgesellschaft mbH wird den Kunden hierbei unterstützen. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.
8.1.3. Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8.1.4. Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
8.1.5. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.
8.1.6. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.

8.2. Gewährleistung im Ankaufsfall

Für den Kaufgegenstand bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB für einen Zeitraum von zwei Jahren.


9. Haftung im Verkaufsfall
9.1. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Sie gilt auch nicht wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen haben und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
9.3. Unsere Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, jedenfalls auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
9.4. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden.
9.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

10.1. Rücksendungen im Verkaufsfall
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen von Gebraucht- bzw. Defektwaren haben an die 3p Vertriebsgesellschaft mbH, Bahnhofstrasse 13a, 16818 Dabergotz frei Haus zu erfolgen.
Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

10.2. Rücksendung im Ankaufsfall

Bei Auftreten von Mängeln an den Kaufgegenständen sind wir berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten der Rücksendung des Kaufgegenstandes und gegebenenfalls Einlagerungskosten bis zur Rücksendung des Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Verkäufers.


11. Export im Verkaufsfall
Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt nach den US-Bestimmungen beim US-Departement of Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

12. Verschiedenes
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Berlin, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechtskonvention.

Die Geschäftsführung
Dabergotz, im April 2015